PFLEGESACHLEISTUNGEN
Als Sachleistungen werden die Dienste der ambulanten Pflege bezeichnet. Die Leistungen durch die professionellen Pflegekräfte unterstützen die pflegenden Angehörigen und machen es vielen allein lebenden Pflegebedürftigen möglich, trotz ständigen Hilfebedarfs weiter in ihrer Wohnung leben zu können. Die Pflegeversicherung gibt so der häuslichen Versorgung eindeutig Vorrang vor einer stationären Betreuung.
Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit können Pflegeeinsätze durch ambulante Dienste in Anspruch genommen werden:
- Pflegegrad 2: Einsätze für bis zu 689 Euro Monat
- Pflegegrad 3: Einsätze für bis zu 1.298 Euro Monat
- Pflegegrad 4: Einsätze für bis zu 1.612 Euro Monat
- Pflegegrad 5: Einsätze für bis zu 1.995 Euro Monat
Leistungen der Krankenkasse nach § SGB V:
- Injektionen
- Wundverbände z.B. moderne Wundbehandlung, Stomabehandlung
- Medikamentengabe z.B. Aufstellen der Medikamentenbox, Augentropfen, Tablettengabe u.s.w.
- Infusionen z.B. parenterale Ernährung über Port
Leistungen der Pflegekasse nach § SGB XI:
- Grundpflege z.B. waschen & kleiden, zubereiten von Mahlzeiten, Einkäufe
- Pflegebegutachtungen nach § 37 SGB XI
- Urlaubs- & Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in der Häuslichkeit
Leistungen des Sozialamt nach § SGB XII:
- Grundsicherung durch das Sozialamt
PFLEGEGELD
Jeder Pflegebedürftige hat das Recht, selber zu entscheiden, von wem er gepflegt werden möchte. Wählt der Pflegebedürftige statt Sachleistungen durch professionelle Dienste die Pflege durch Angehörige, hat er Anspruch auf Pflegegeld, welches er als finanzielle Anerkennung an seine Angehörigen weitergeben kann.
Wie bei den Sachleistungen ist das Pflegegeld nach Pflegegraden gestaffelt:
- Pflegegrad 2: 316 Euro Monat
- Pflegegrad 3: 545 Euro Monat
- Pflegegrad 4: 728 Euro Monat
- Pflegegrad 5: 901 Euro Monat
Das Pflegegeld wird für die Tage gezahlt, an denen Pflege durchgeführt wird. Das bedeutet, dass bei einer Unterbrechung der Pflege das Pflegegeld anteilig gezahlt wird. Ausnahme: Bei vorübergehendem vollstationärem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld bis zu 4 Wochen weitergezahlt.
Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass mit dem bewilligten Betrag Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt sind.
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